Kraftfahrzeuge müssen in regelmäßigen Abständen auf Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft werden (sogenannte § 57a-Begutachtung).
Kraftfahrzeuge müssen in regelmäßigen Abständen auf Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft werden (sogenannte § 57a-Begutachtung).
Der Überprüfungstermin für die § 57a-Überprüfung richtet sich nach dem Monat der ersten Kfz-Zulassung. Fälligkeitstermin ist der auf der Begutachtungsplakette gestanzte Monat (Monat der Erstzulassung). Der Zeitraum für die Begutachtung beträgt sechs Monate: Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates (oft als „Toleranzfrist“ oder „Toleranzzeitraum“ bezeichnet) vorgenommen werden.
Das gereinigte Kraftfahrzeug muss bei einer Begutachtungsstelle untersucht werden.
Überprüft wird, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht. Im Einzelnen werden folgende Elemente des Kfz geprüft:
Zusätzlich wird darauf geachtet, dass mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können.